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Anerkennung und Bewilligung

Welche Voraussetzungen müssen die Spitexorganisationen erfüllen, um Pflegeleistungen erbringen zu dürfen?

  • Voraussetzungen

Die Spitexorganisationen benötigen, um Pflegeleistungen erbringen zu können, eine Betriebsbewilligung der Gemeinde und einer Bewilligung des Kantons zur Sicherstellung der Qualität.

  • Betriebsbewilligung der Gemeinde

Damit die Spitexorganisationen ihre Leistungen erbringen dürfen, bedürfen sie gemäss dem Gesundheitsgesetz (GesG; SRL 800) und der Gesundheitsberufeverordnung (GbV; SRL 806) einer Betriebsbewilligung derjenigen Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Diese erhalten sie, wenn sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllen. Sie benötigen überdies gemäss der kantonalen Zulassungsverordnung (VZL; SRL 865c) eine kantonale Bewilligung, damit sie ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen dürfen.

  • Kantonale Bewilligung zur Sicherstellung der Qualität

Die Spitexorganisationen müssen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die gesetzlichen Regeln zur Qualitätsentwicklung einhalten, damit sie ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen dürfen. Sie müssen dafür die in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beschriebenen Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Spitexorganisationen dürfen die Pflegeleistungen erst erbringen, wenn die zuständige Stelle des Kantons die Voraussetzungen gemäss der kantonalen Zulassungsverordnung (VZL; SRL 865c) geprüft und die entsprechende Bewilligung erteilt hat.

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